PIN-Tastatur gefilmt: 1,5 Millionen Euro Strafe für Wiener Ikea
Original story by: heise online
Last updated: Oct 14, 2025

Ad
- Context: Ein österreichisches Urteil klärt die Zulässigkeit von Videoüberwachung im Einzelhandel und schränkt das nationale Datenschutzgesetz ein. Kernpunkt ist das generelle Verbot des Filmens von PIN-Tastaturen an Kassen. Öffentliche Bereiche dürfen nur unter strengen Auflagen und für bestimmte Zwecke gefilmt werden.
Ad
Ad
- Detailed Summary:
- Detaillierte Zusammenfassung: Das Bundesverwaltungsgericht in Österreich hat ein Urteil bezüglich unzulässiger Videoüberwachung durch Ikea erlassen.
- Das Filmen von PIN-Tastaturen an Kassen ist grundsätzlich verboten.
- Die Überwachung von öffentlichen Bereichen außerhalb eines Geschäfts ist nur sehr eingeschränkt und für klar definierte, zulässige Zwecke gestattet.
- Vor der Inbetriebnahme von Überwachungskameras sind organisatorische Maßnahmen wie die digitale Abdeckung nicht zu filmender Bereiche (Maskierung) und eine ordnungsgemäße Protokollführung zwingend erforderlich.
- Bei Verstößen drohen empfindliche Geldstrafen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die sich am Konzernumsatz orientieren, um eine effektive Abschreckung zu gewährleisten.
- Das Urteil erklärt relevante Paragraphen des österreichischen Datenschutzgesetzes (Art. 12 und 13), die eine Videoüberwachung in vielen Fällen zu erlauben schienen, für nicht anwendbar, da sie gegen die DSGVO verstoßen.
- Anlass war eine Videoüberwachung bei Ikea in Wien, bei der insgesamt 30 Rechtsverstöße bei neun Kameras im Kassen- und Außenbereich festgestellt wurden.
- Ikea wurde zunächst zu einer Strafe von 1,5 Millionen Euro zuzüglich Verfahrenskostenbeitrag verurteilt; gegen dieses Urteil legte das Unternehmen Rechtsmittel ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte 28 der 30 festgestellten Rechtsverstöße.
- Sechs Kameras nahmen Bereiche ohne Rechtfertigungsgrund auf, sieben Kameras hatten zu große Blickfelder, die über den jeweiligen Zweck hinausgingen.
- Nur bei einer Kamera wurden die PIN-Eingaben erkennbarer Kunden direkt gefilmt; bei den anderen verdeckten Kundenkörper meist die Eingabefelder.
- Die Erfassung eines stark frequentierten öffentlichen Bereichs, inklusive einer Straßenbahnstation und eines U-Bahn-Ausgangs, war ein kritischer Punkt.
- Ikea nahm die Überwachungsanlage in Betrieb, bevor eine datenschutzrechtliche Beurteilung vorlag.
- Notwendige digitale Masken für nicht zu filmende Bereiche fehlten. Die Behauptung, ein gekündigter Mitarbeiter habe diese entfernt, wurde vom Gericht als unwahrscheinlich eingestuft.
- Die Maskierung der Bereiche erfolgte erst fast acht Wochen nach Aufforderung durch die Datenschutzbehörde, obwohl dies technisch schnell möglich gewesen wäre.
- Das Gericht stellte keinen materiellen Schaden für Betroffene fest; der ideelle Schaden wurde als gering eingestuft, insbesondere da die abgefilmten PINs nicht missbraucht wurden.
- Strafmildernd wirkten die Kooperation von Ikea, das Fehlen von Vorstrafen, die Behebung der Mängel, das Löschen der Aufnahmen und das Fehlen finanzieller Vorteile aus den Verstößen.
- Ikea hat die Möglichkeit, beim Verwaltungsgerichtshof Revision einzulegen.
Ad
Ad