PIN-Tastatur gefilmt: 1,5 Millionen Euro Strafe für Wiener Ikea

Original story by: heise online Last updated: Oct 14, 2025
PIN-Tastatur gefilmt: 1,5 Millionen Euro Strafe für Wiener Ikea

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  • Context: Ein österreichisches Urteil klärt die Zulässigkeit von Videoüberwachung im Einzelhandel und schränkt das nationale Datenschutzgesetz ein. Kernpunkt ist das generelle Verbot des Filmens von PIN-Tastaturen an Kassen. Öffentliche Bereiche dürfen nur unter strengen Auflagen und für bestimmte Zwecke gefilmt werden.
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  • Detailed Summary:
    • Detaillierte Zusammenfassung: Das Bundesverwaltungsgericht in Österreich hat ein Urteil bezüglich unzulässiger Videoüberwachung durch Ikea erlassen.
    • Das Filmen von PIN-Tastaturen an Kassen ist grundsätzlich verboten.
    • Die Überwachung von öffentlichen Bereichen außerhalb eines Geschäfts ist nur sehr eingeschränkt und für klar definierte, zulässige Zwecke gestattet.
    • Vor der Inbetriebnahme von Überwachungskameras sind organisatorische Maßnahmen wie die digitale Abdeckung nicht zu filmender Bereiche (Maskierung) und eine ordnungsgemäße Protokollführung zwingend erforderlich.
    • Bei Verstößen drohen empfindliche Geldstrafen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die sich am Konzernumsatz orientieren, um eine effektive Abschreckung zu gewährleisten.
    • Das Urteil erklärt relevante Paragraphen des österreichischen Datenschutzgesetzes (Art. 12 und 13), die eine Videoüberwachung in vielen Fällen zu erlauben schienen, für nicht anwendbar, da sie gegen die DSGVO verstoßen.
    • Anlass war eine Videoüberwachung bei Ikea in Wien, bei der insgesamt 30 Rechtsverstöße bei neun Kameras im Kassen- und Außenbereich festgestellt wurden.
    • Ikea wurde zunächst zu einer Strafe von 1,5 Millionen Euro zuzüglich Verfahrenskostenbeitrag verurteilt; gegen dieses Urteil legte das Unternehmen Rechtsmittel ein.
    • Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte 28 der 30 festgestellten Rechtsverstöße.
    • Sechs Kameras nahmen Bereiche ohne Rechtfertigungsgrund auf, sieben Kameras hatten zu große Blickfelder, die über den jeweiligen Zweck hinausgingen.
    • Nur bei einer Kamera wurden die PIN-Eingaben erkennbarer Kunden direkt gefilmt; bei den anderen verdeckten Kundenkörper meist die Eingabefelder.
    • Die Erfassung eines stark frequentierten öffentlichen Bereichs, inklusive einer Straßenbahnstation und eines U-Bahn-Ausgangs, war ein kritischer Punkt.
    • Ikea nahm die Überwachungsanlage in Betrieb, bevor eine datenschutzrechtliche Beurteilung vorlag.
    • Notwendige digitale Masken für nicht zu filmende Bereiche fehlten. Die Behauptung, ein gekündigter Mitarbeiter habe diese entfernt, wurde vom Gericht als unwahrscheinlich eingestuft.
    • Die Maskierung der Bereiche erfolgte erst fast acht Wochen nach Aufforderung durch die Datenschutzbehörde, obwohl dies technisch schnell möglich gewesen wäre.
    • Das Gericht stellte keinen materiellen Schaden für Betroffene fest; der ideelle Schaden wurde als gering eingestuft, insbesondere da die abgefilmten PINs nicht missbraucht wurden.
    • Strafmildernd wirkten die Kooperation von Ikea, das Fehlen von Vorstrafen, die Behebung der Mängel, das Löschen der Aufnahmen und das Fehlen finanzieller Vorteile aus den Verstößen.
    • Ikea hat die Möglichkeit, beim Verwaltungsgerichtshof Revision einzulegen.

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